Satzung
Hammer Park e.V.
Satzung(Stand 1.1.2022)
gemäß. Beschluss der Gründungsversammlung am 21.08.2020
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1.1 Der Verein führt den Namen Hammer Park e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
§ 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er wurde am 21.08.2020 gegründet.
§ 1.3 Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz
weltanschaulicher und religiöser Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter und wendet sich gegen Rassismus und Diskriminierung.
§ 1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
$ 2 Zweck des Vereins
§ 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie Kunst und Kultur
§ 2.2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen für Jugendliche im Bereich:
– Der Jugendhilfe: Organisation von Laufveranstaltungen im Stadtteil, Organisation von Leichtathletikveranstaltungen;
– Der Kunst & Kultur: Organisation von Auftrittsmöglichkeiten für Jugendchöre und andere Musikgruppen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3.5 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3.6 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes Aufwandsentschädigun-gen nach § 3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zu der dort festgesetzten Höhe zahlen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
$ 4.1 Aktive Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen (ab 18. Jahre), die mit ihrem aktiven Engagement die Zwecke des Vereins unterstützen und umsetzen. Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt.
§4.2 Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch finanzielle Unterstützung die Zwecke des Vereins fördern. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 4.3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller spätestens nach drei Monaten mit.
$ 4.4 Im Falle einer Ablehnung kann der Antragsteller/ die Antragstellerin den Antrag auf Mitgliedschaft bei der Mitgliederversammlung stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
$ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5.1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
§ 5.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand
erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag in Verzug ist und dieser
nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten
nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedsvoll entrichtet ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der
Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das
Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
$ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 6.1 Der Verein erhebt Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen. Der Vorstand beschließt dafür eine Beitrags- & Gebührenordnung.
§ 6.2 Aufnahmegebühren sind einmalige Zahlungen, die beim Eintritt in den Verein für jedes Mitglied fällig sind. Beiträge sind Zahlungen, die regelmäßig für jedes Mitglied fällig sind.
$ 6.3 Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins dienen, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann
§ 7 Haftung
§ 7.1 Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbstständig sonst
Ansprüche herleiten könnten.
§ 7.2 Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/ oder das jeweilige Risiko versichert hat.
§ 7.3 Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen
Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten
zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem
Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
§ 7.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer
Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 9.1 In der Mitgliederversammlung haben alle anwesenden aktiven Mitglieder eine Stimme.
§ 9.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des
Vorstandes.
c)
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E- Mail – Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11.1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
§ 11.2 Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
§ 11.3 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 11.4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 11.5 Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.
§ 11.6 Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel erforderlich.
§ 11.7 Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahlzwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 11.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tages-ordnung, die einzelnen Stimmergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und
Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 13 Rechnungsprüfer
§ 13.1 Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13.2 Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes zu Überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege des Vereins zu verlangen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen 9. 10, 11 und 12 entsprechend.
§ 15 Der Vorstand
§ 15.1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
§ 15.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des
Vorstandes vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind mit mindestens 2 Mitgliedern vertretungsberechtigt.
§ 15.3 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 15.4 Der Vorstand kann durch max. drei Beisitzer und einem Schriftführer ergänzt werden.
§ 16 Amtsdauer des Vorstandes
§ 16.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 17 Beschlussfassung des Vorstands
§ 17.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzungen müssen protokolliert werden.
§ 17.2 Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 17.3 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Der Vorstand tagt regelmäßig gemäß den Erfordernissen.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im Paragraph 11 fest gelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
18.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hamburger Sportbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat